News Dienststelle für Umwelt

Änderung der LSV für Wärmepumpen im Zusammenhang mit der Energiewende

Die „Energiestrategie 2050“ des Bundes als Ausgangspunkt

Die Schweizer Energiepolitik beruht auf drei Säulen:

  • die Steigerung der Energieeffizienz
  • die Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien
  • den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie.

Im Bereich der erneuerbaren Energien stellen Wärmepumpen (WP) eine Schlüsseltechnologie dar, die der Bund ausbauen will, um den Verbrauch fossiler Energieträger in Heizungen zu senken. Die folgende Grafik zeigt, dass erneuerbare Energien - im Vergleich zu anderen Primärenergieträgern - nur einen sehr geringen Anteil am Endenergieverbrauch der Schweiz ausmachen (fuchsiafarbe).

Das Potenzial von Wärmepumpen (WP)

Trotz dieser geringen Repräsentativität ist in der zweiten Grafik unten zu sehen, dass die Anzahl der WP einer exponentiellen Kurve folgt und ihre Leistung immer besser wird.

Quelle: BFE, Schweizerische Gesamtenergiestatistik 2022

Lärm von WP: Die LSV wird angepasst

Um diesem Willen zur Förderung von WP gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber kürzlich die Gesetzgebung angepasst, indem er Art. 7 der Lärmschutzverordnung (LSV) geändert hat. Dabei geht es vor allem darum, rechtliche Klippen insbesondere in Bezug auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11ff. des Umweltschutzgesetzes) zu beseitigen. Nach diesem Prinzip müssen die Lärmemissionen einer Anlage unabhängig von der Einhaltung der Grenzwerte begrenzt werden, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese unklaren Begriffe gaben Anlass zu Beschwerden und verzögerten mitunter die Bewilligungsverfahren für WP. 

In der Praxis

Das Vorsorgeprinzip gilt selbstverständlich auch für Wärmepumpen. Allerdings wird es für diese Anlagen neu wie folgt konkretisiert: Werden die in der LSV verankerten Planungswerte eingehalten, gelten zusätzliche Massnahmen neu nur noch dann als verhältnismässig, wenn sie mit weniger als 1 % der Anlagekosten eine Reduktion von mindestens 3 Dezibel (A) bewirken. Nehmen wir als Beispiel den Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe, die mit 20'000 Fr. veranschlagt wird. Wenn die Planungswerte eingehalten werden, dürfen die zusätzlichen Massnahmen, die aufgrund des Vorsorgeprinzips auferlegt werden können, nicht mehr als 200 Fr. kosten und müssen eine Reduktion von mindestens 3 Dezibel (A) bewirken.

Die Evaluierung eines WP-Projekts in drei Schritten

Künftig durchläuft die behördliche Evaluierung der Einhaltung der Anforderungen für eine WP diese Schritte:

  1. Überprüfung, ob die Planungswerte eingehalten werden (keine Änderung in der Praxis).
  2. Wenn die Planungswerte nicht eingehalten werden, Umsetzung von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen, mit denen die Einhaltung der Planungswerte wieder erreicht werden kann.
  3. Wenn die Planungswerte eingehalten werden, Evaluierung von zusätzlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Präventionsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV (weniger als 1 % der Anlagekosten bei einem Gewinn von mindestens 3 dB(A)):

A.    Prioritäre Massnahmen

i.    Wahl einer geräuscharmen Wärmepumpe.
ii.   Wenn möglich Platzierung innerhalb des Hauses (oft ist dies nur bei neuen Gebäuden eine verhältnismässige Massnahme).
iii.  Optimierung des Standorts, damit die Lärmempfänger möglichst wenig beeinträchtigt werden (benachbarte Räume, benachbarte Bauparzellen).
iv.  Aktivierung des Lautlos-Modus in der Nacht, wenn möglich.

B.    Mögliche weitere zusätzliche Massnahmen